Mietzinshilfe II für Basler Geschäfte


Mietzinshilfe wird weitergeführt

Der Grosse Rat hat in seiner Sitzung vom 3. Februar 2021 insgesamt 21 Mio. Franken für die Neuauflage der Corona-Mietzinshilfen (Mietzinshilfe II) an Basler Geschäfte bewilligt. Das sogenannte "Dreidrittel-Rettungspaket II" sieht vor, dass Vermieterinnen und Vermieter, die sich mir ihrer Mieterschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie auf eine Reduktion der Miete um mindestens zwei Drittel geeinigt haben, vom Kanton ein Drittel des Netto-Mietzinses entschädigt erhalten. Damit müssen die notleidenden Unternehmen nur noch ein Drittel ihres Mietzinses tragen. Beiträge werden für jene Zeit ausgerichtet, in welcher aufgrund von behördlichen Covid-19-Pandemie-massnahmen das Geschäft oder Teile davon geschlossen wurden, jedoch maximal für die Monate November 2020 bis August 2021. Der kantonale Beitrag beträgt höchstens 6‘700 Franken pro Monat. 

Gesuche können ab der ersten Märzhälfte eingereicht werden

Anträge werden wie schon bei der ersten Mietzinshilfe mit einem elektronischen Formular einzureichen sein. Das elektronische Formular wird zurzeit erarbeitet und Gesuche können voraussichtlich ab der ersten Märzhälfte eingereicht werden. Gesuche müssen durch die Vermieterschaft oder die beauftragte Liegenschaftsverwaltung eingereicht werden.  

Dem Gesuch ist eine von beiden Mietparteien unterzeichnete Einigung (Einigungsvereinbarung) beizulegen. Die Einigungsvereinbarung kann von den Mietparteien bereits ausgefüllt werden. Weitere Informationen folgen, sobald das elektronische Formular verfügbar ist.

Wichtig:

  • Bitte verwenden Sie nicht die Dokumente vom Dreidrittel-Rettungspaket I. Diese können nicht für die neue Mietzinshilfe verwendet werden. 
  • Bitte senden Sie uns keine Einigungsvereinbarungen auf dem Postweg zu. Die Einigungsvereinbarung muss zwingend zusammen mit dem elektronischen Formular eingereicht werden. 

Für weitergehende Fragen können Sie sich an mietzinshilfe@bs.ch oder +41 61 267 96 02 wenden. 

Beitragsbedingungen

  • Vermieterinnen und Vermieter, die sich mit ihrer Mieterschaft auf eine Mietzinssenkung von mindestens zwei Drittel der Netto-Miete geeinigt haben.
  • Vermieter- und Mieterschaft dürfen weder sich nahestehende Personen sein (bspw. Familienmitglieder) noch denselben wirtschaftlich Berechtigten vertreten (bspw. Konzernverhältnisse).
  • Das Mietverhältnis muss ungekündigt sein.
  • Die Mieterschaft muss folgende Anforderungen erfüllen:
    • Es muss sich um Geschäftsräume handeln, Wohnungen sind nicht Teil dieses Hilfspakets.
    • Die Geschäftsräume müssen im Kanton Basel-Stadt liegen.
    • Die Mieterschaft muss direkt von behördlichen Covid-19-Pandemiemassnahmen betroffen sein (bspw. Restaurant, das schliessen musste und nur Takeaway anbieten kann). Beiträge werden für jene Zeit ausgerichtet, in welcher das Geschäft oder Teile davon aufgrund dieser Massnahmen geschlossen wurde.
    • Die fälligen Mieten wurden bis November 2020 bezahlt  und das Geschäft befindet sich nicht in Liquidation oder einem Konkursverfahren.
    • Die geschäftliche Tätigkeit der Mieterin oder der Mieters darf nicht ausschliesslich darin bestehen, Räumlichkeiten weiter zu vermieten.
    • Die Mieterschaft muss bestätigen, dass sie alles unternimmt, um Kündigungen oder Schlechterstellungen von Arbeitnehmenden zu verhindern.