Selbstanzeigen und Nachsteuerverfahren: Mehreinnahmen von 9.2 Millionen Franken

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt erledigte 2022 insgesamt 527 Nachsteuerverfahren. Die Hälfte davon betrafen Selbstanzeigen. Die Nachsteuerverfahren führen zu Mehreinnahmen von 7.4 Millionen Franken in Basel-Stadt und 1.8 Millionen Franken beim Bund.

Der 2017 eingeführte internationale Automatische Informationsaustausch (AIA) erhöhte die Wahrscheinlichkeit stark, dass unversteuertes Vermögen oder Einkommen entdeckt wird. Dies führte im selben Jahr zu einer Rekordzahl von 1700 Selbstanzeigen. Im letzten Jahr verzeichnete die Steuerverwaltung Basel-Stadt noch 310 neue Selbstanzeigen. Die Situation im Nachsteuerbereich hat sich nun wieder dem Stand von vor der Einführung des AIA angenähert. Im letzten Jahr erledigte die Steuerverwaltung Basel-Stadt insgesamt 527 Nachsteuerverfahren. Darunter befanden sich 259 Selbstanzeigen, 38 Verfahren aufgrund von Meldungen aus dem AIA und 230 übrige Nachsteuerverfahren.

Selbstanzeigen und AIA-Meldungen
Die 259 Selbstanzeigen führten dazu, dass über die gesamte Nachsteuerdauer von bis zu zehn Jahren insgesamt rund 198 Millionen Franken Vermögen und Einkommen von rund 7.3 Millionen Franken offengelegt und nachbesteuert wurden. Die Nachsteuererträge (Nachsteuern, Bussen und Zinsen) beliefen sich auf 2.3 Millionen Franken. Bei den offen gelegten Vermögenswerten handelt es sich hauptsächlich um Bankkonten, Lebensversicherungen, Wertschriftendepots und im Ausland gelegene Liegenschaften. Bei den offen gelegten Einkünften wurden insbesondere Einnahmen aus selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten, Renten, Alimenten sowie Miet- oder Pachterträge gemeldet. Aus den Verfahren, die auf AIA-Meldungen basierten, resultierten Nachsteuer- und Bussenbeträge in der Höhe von 4.1 Millionen Franken.

Hinweise:

Straflose Selbstanzeige: Wer über bisher nicht versteuerte Vermögenswerte sowie Einkommen verfügt, kann sich einmalig selber anzeigen, ohne gebüsst zu werden. Es sind einzig die Steuern und Zinsen nachzuzahlen. Eine Selbstanzeige bleibt straflos, sofern die Steuerverwaltung die Steuerhinterziehung nicht selbst entdeckt hat.

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